LAG Nürnberg - Beschluss vom 31.01.2014
8 TaBVGa 1/14
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
AuR 2014, 391
BB 2014, 1203
EzA-SD 2014, 20
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 13/13

Zustimmungsfreie Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied bei Schließung einer BetriebsabteilungUnbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zur Aufhebung einer Versetzungsanordnung unter Verlust des Betriebsratsamtes

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 8 TaBVGa 1/14

DRsp Nr. 2014/6611

Zustimmungsfreie Änderungskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied bei Schließung einer Betriebsabteilung Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zur Aufhebung einer Versetzungsanordnung unter Verlust des Betriebsratsamtes

1. Versetzt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied in eine andere betriebliche Einheit mit der Folge des Verlustes des Betriebsratsamtes, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 BetrVG vorliegt, kann der Betriebsrat grundsätzlich die Aufhebung dieser Versetzung entsprechend § 101 BetrVG auch im Wege einstweiliger Verfügung verlangen (wie LAG Nürnberg vom 11.10.2010, 7 TaBVGa 7/10). 2. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG eröffnet ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Versetzung im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung wegen Schließung einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 103 Abs. 3 BetrVG ist auf Versetzungen, die in Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen werden, beschränkt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.12.2013, Az.: 7 BVGa 13/13 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.