LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2006
10 TaBV 215/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/05

Zustimmungsverweigerung bei Änderung von Entlohnungsgrundsätzen

LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 215/05

DRsp Nr. 2006/27857

Zustimmungsverweigerung bei Änderung von Entlohnungsgrundsätzen

»Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung mehrerer Arbeitnehmer.

Die Antragstellerin zu 1., Arbeitgeberin, betreibt in B3xxxxxxx mehrere Kinos, von denen nach der erfolgten Schließung des "C4xxxxx" und des "M5xxx" nur noch das "A5xxxxx" übrig geblieben ist.

Die Antragstellerin zu 2., Arbeitgeberin, betreibt das C3xxxxxx am B6xxxxxxxxx Hauptbahnhof. Die Antragstellerinnen führen die Lichtspielhäuser als gemeinsamen Betrieb, Betriebsleiterin ist Frau H7xxx.

Im Dezember 1999 wurde für diesen gemeinsamen Betrieb der beiden Unternehmen, in denen insgesamt ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzende Frau S4xxxxx H6x ist, stellvertretener Vorsitzender ist Herr C2xxxxxxxxx A2xxx.