LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.08.2008
5 TaBV 8/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 126a ;
Fundstellen:
AuA 2009, 48
DB 2008, 2260
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 94/07

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 Absatz 2 BetrVG per E-Mail; Schriftlichkeit nach § 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/07

DRsp Nr. 2008/18308

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 Absatz 2 BetrVG per E-Mail; Schriftlichkeit nach § 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG

»Die Zustimmungsverweigerung eines Betriebsrates gegen eine personelle Maßnahme entspricht nicht dem Schriftlichkeitsgebot aus § 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, wenn diese in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126a BGB übermittelt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 126a ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat (Beteiligter zu 2) seine Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung der Arbeitnehmer B. L. und R. S. am Standort S. ordnungsgemäß und zu Recht verweigert hat, und zwar insbesondere darüber, ob die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates per E-Mail frist- und vor allem formgemäß erfolgt ist.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) ist ein Logistik-Dienstleistungsunternehmen und gehört dem "Deutsche Lufthansa-Konzern" an. Sie beschäftigt weit mehr als 20 Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen. Der Beteiligte zu 2 ist der am Standort S. gebildete - einköpfige - Betriebsrat. Am Standort S. beschäftigte die Arbeitgeberin zum Jahreswechsel 2006/2007 zehn Arbeitnehmer. Dies haben die Beteiligten übereinstimmend im Termin zur Anhörung am 1. August 2008 erklärt (Protokoll Blatt 100 der Akten).