LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.06.2008
3 TaBV 8/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; AÜG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 403
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 50 d/07

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung von vierzehn Leiharbeitnehmern bei rechtsmissbräuchlicher konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 8/08

DRsp Nr. 2008/14941

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung von vierzehn Leiharbeitnehmern bei rechtsmissbräuchlicher konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

1. Die Einstellung von vierzehn Leiharbeitnehmer verstößt gegen ein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn die Verleiherin eine erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ohne hierfür die Erlaubnis zu besitzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG).2. Ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt aus § 242 BGB, wenn die von der Arbeitgeberin, der Entleiherin sowie der Konzernmutter gewählte rechtliche Vorgehensweise zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Konzern über ihre ausschließlich konzernintern und nicht am Markt agierende sowie lediglich in Papierform existierende konzernangehörige Personalüberlassungstochter gegen das Umgehungsverbot verstößt.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; AÜG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von vierzehn Leiharbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin (im Folgenden: P.) betreibt ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie ist ein Konzernunternehmen der V.-AG. Zwischen der V.-AG und der P. besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.