LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2007
4 TaBV 3/07
Normen:
BetrVG § 92 Abs. 1 Satz 2 § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 77/06

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers entgegen einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien - Sinn und Zweck von Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil - kein Nachschieben von Anforderungen im Stellenbesetzungsverfahren - Unterschied zwischen Führungserfahrung und Durchsetzungsvermögen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 3/07

DRsp Nr. 2008/4216

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers entgegen einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien - Sinn und Zweck von Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil - kein Nachschieben von Anforderungen im Stellenbesetzungsverfahren - Unterschied zwischen Führungserfahrung und Durchsetzungsvermögen

1. Anforderungsprofile stehen in einem engen Zusammenhang mit innerbetrieblichen Stellenausschreibungen; aus Sinn und Zweck einer Ausschreibung folgt, dass aus ihr selbst hervorgehen muss, welche Aufgaben am jeweiligen Arbeitsplatz anfallen und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss, denn durch die Ausschreibung im Betrieb soll der innerbetriebliche Arbeitsmarkt erschlossen werden.2. Für innerbetriebliche Bewerber bieten die Aufgabenbeschreibung und das Anforderungsprofil die maßgeblichen Informationen, anhand derer sie die Erfolgsaussicht einer Bewerbung beurteilen können; darüber hinaus enthalten Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile eine wichtige Information für den Betriebsrat.