LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.11.2007
6 TaBV 32/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 ; AÜG § 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 9 Nr. 1, 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/06

Zustimmungsverweigerungsgründe bei Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmerüberlassung durch personenidentische Personaldienstleistungsgesellschaft - kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebes bei Übernahme einer Leiharbeitnehmerin trotz eines Verstoßes gegen Gleichstellungsgebot durch Verleiher

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 32/07

DRsp Nr. 2008/9651

Zustimmungsverweigerungsgründe bei Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmerüberlassung durch personenidentische Personaldienstleistungsgesellschaft - kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebes bei Übernahme einer Leiharbeitnehmerin trotz eines Verstoßes gegen Gleichstellungsgebot durch Verleiher

»1. Arbeitnehmerüberlassung durch eine Personaldienstleistungsgesellschaft, deren Geschäftführer zugleich Personalleiter des einzigen Entleiherbetriebes ist und deren Gesellschafter identisch mit denen dieses Entleiherbetriebes sind, verstößt nicht gegen das AÜG.2. Der Entleiher wird auch dann nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, aber im Rahmen des Arbeitverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr. 3, 9 Nr.2 AÜG verletzt.3. Auch bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung steht dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers, solange und soweit die Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist, kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs.2 Nr. 1 BetrVG zu, selbst wenn der Verleiher gegen das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.3, 9 Nr.2 AÜG verstößt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 ;