LAG München - Beschluss vom 28.09.2005
9 TaBV 58/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 § 37 Abs. 2 § 78 Satz 1 § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 103 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 213
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6a BVGa 23/05

Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit auch während eines Ausschluss- und Zustimmungsersetzungsverfahrens - Geltendmachung durch einstweilige Verfügung - zurückhaltende Prüfung einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei längerem Zuwarten mit Antragstellung

LAG München, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 58/05

DRsp Nr. 2006/1646

Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit auch während eines Ausschluss- und Zustimmungsersetzungsverfahrens - Geltendmachung durch einstweilige Verfügung - zurückhaltende Prüfung einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei längerem Zuwarten mit Antragstellung

»1. Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb; daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts.2. Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit und findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat ein Betriebsratsmitglied nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb.