Der Kläger, die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkasse des Baugewerbes, nimmt die Beklagte auf Erteilung von Auskunft über die Höhe der Bruttolohnsumme der bei dieser beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für die Monate April 1999 bis August 2002 gemäß den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung in Anspruch, wobei er für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung Entschädigung in Gesamthöhe von 69.100,-- DM beansprucht. Der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob die unstreitig im Betrieb der Beklagten überwiegend durchgeführten Arbeiten solche des Rohrleitungsbaus sind.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|