BAG - Beschluss vom 18.09.2019
7 ABR 44/17
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BBiG § 21; BBiG § 22 Abs. 4; BPersVG § 9 Abs. 4; ZPO § 80; ZPO § 88 Abs. 2; ZPO § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 57
AuR 2020, 187
EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 10
NZA 2020, 329
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 10/16
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 19/15

Zweiwöchige Frist für den gerichtlichen Auflösungsantrag gem. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVGNachträgliche Heilung einer vollmachtslosen ProzessvertretungUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 44/17

DRsp Nr. 2020/1889

Zweiwöchige Frist für den gerichtlichen Auflösungsantrag gem. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG Nachträgliche Heilung einer vollmachtslosen Prozessvertretung Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Versäumt der Arbeitgeber die zweiwöchige Antragsfrist, verliert er die Möglichkeit, das nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen (Rn. 15 f.). 2. Wird der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG durch einen Verbandsvertreter als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers gestellt, ist zur Wirksamkeit des Auflösungsantrags nicht erforderlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist eine Originalvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht wird (Rn. 28 ff.).