LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2023
7 TaBV 177/22
Normen:
ZPO § 253; ZPO § 295; ArbGG § 46g;
Fundstellen:
NZA 2023, 1351
NZA-RR 2023, 536
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 35-22

Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVGUnterschriftserfordernis eines prozesseinleitenden Schriftsatzes gem. § 130 Nr. 6 ZPOElektronische Einreichung von Dokumenten bei GerichtKein Nachschieben von Kündigungsgründen bei formunwirksam eingereichtem Antrag nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 177/22

DRsp Nr. 2023/8710

Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Unterschriftserfordernis eines prozesseinleitenden Schriftsatzes gem. § 130 Nr. 6 ZPO Elektronische Einreichung von Dokumenten bei Gericht Kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei formunwirksam eingereichtem Antrag nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

1. Im Fall einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats ist die im Recht der fristlosen Kündigung verankerte zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB zwischen Kenntnis vom Kündigungsgrund und Eingang des Antrages gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beim Arbeitsgericht einzuhalten.