ArbG Münster, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 35-22
Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVGUnterschriftserfordernis eines prozesseinleitenden Schriftsatzes gem. § 130 Nr. 6 ZPOElektronische Einreichung von Dokumenten bei GerichtKein Nachschieben von Kündigungsgründen bei formunwirksam eingereichtem Antrag nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 177/22
DRsp Nr. 2023/8710
Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2BGB im Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVGUnterschriftserfordernis eines prozesseinleitenden Schriftsatzes gem. § 130 Nr. 6 ZPOElektronische Einreichung von Dokumenten bei GerichtKein Nachschieben von Kündigungsgründen bei formunwirksam eingereichtem Antrag nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).
1. Im Fall einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats ist die im Recht der fristlosen Kündigung verankerte zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2BGB zwischen Kenntnis vom Kündigungsgrund und Eingang des Antrages gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beim Arbeitsgericht einzuhalten.
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