LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.02.2022
1 TaBV 26/21
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 10786
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3/21

Zwingende tarifgemäße Eingruppierung im Betrieb des tarifgebundenen ArbeitgebersAnforderungen an einzelne Tarifmerkmale nach EG 6.1 und EG 6.2 der Anlage 1 zum TV-V

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 1 TaBV 26/21

DRsp Nr. 2022/7518

Zwingende tarifgemäße Eingruppierung im Betrieb des tarifgebundenen Arbeitgebers Anforderungen an einzelne Tarifmerkmale nach EG 6.1 und EG 6.2 der Anlage 1 zum TV-V

1. Die im Verfahren nach § 99 BetrVG festzustellende Eingruppierung richtet sich dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, allein nach den tariflichen Bestimmungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe zahlt. 2. Zu den Begriffen "besonders hochwertige", "besonders vielseitige" Tätigkeiten nach EG 6.1 der Anlage 1 zum TV-V sowie zum Begriff "selbstständige Leistungen" nach EG 6.2 bei einer Sekretärin des Betriebsrats.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19.08.2021, 8 BV 3/21, abgeändert.

II. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S... in Entgeltgruppe 5, Stufe 2 der Anlage 1 zum TV-V wird ersetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer als Sekretärin des Betriebsrats eingestellten kaufmännischen Angestellten.