10/2.1.4 Haftung des Betriebsrats

Autor: Sitter

Eingeschränkte Rechtsfähigkeit

Der Betriebsrat ist "eingeschränkt betriebsverfassungsrechtlich rechtsfähig".16) Er kann in diesem Rahmen Verträge schließen, kann diese aber nicht selber erfüllen, er hat ja kein eigenes Vermögen, sondern ist auf den Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 40 BetrVG angewiesen. Er haftet auch grundsätzlich nicht als Organ für die Handlungen seiner Mitglieder. Er haftet als Organ nicht aus unerlaubter Handlung.

Haftung der Mitglieder

Anders als beim Kollegialorgan kommt eine Haftung seiner Mitglieder grundsätzlich in Betracht. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist im allgemeinen Rechtsverkehr sehr wohl Träger von Rechten und P?ichten. Schließt es Verträge ab, etwa zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, schuldet es selber die Teilnahmegebühr und kann lediglich im Rahmen des § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG einen Erstattungsanspruch bzw. Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber geltend machen.

In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH17) jedoch die Haftung der Betriebsratsmitglieder gegenüber einem Beratungsunternehmen grundsätzlich bejaht, wenn der Beratungsvertrag wegen Überschreitung der Mitbestimmungsrechte unwirksam ist:

Der BGH-Fall