2/1.6 Zu § 850a Nr. 4 ZPO; § 20 TVöD

Autor: Kolmhuber

Wann ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers als unpfändbare Weihnachtsvergütung qualifiziert?

Besprechung zum Urteil des LAG München v. 18.11.2015 - 11 Sa 669/15

I. LeitsatzBei der Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD handelt es sich nicht um eine Weihnachtsvergütung i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO.

II. SachverhaltDie Parteien streiten über die Pfändbarkeit der Jahressonderzuwendung gem. § 20 TVöD. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Am 27.04.2011 wurde über das Vermögen des Arbeitnehmers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitgeber führte seither den pfändbaren Teil der monatlichen Vergütung des Arbeitnehmers an einen Treuhänder ab. Im Jahr 2013 berücksichtigte er die vollständige Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD für das Jahr 2013 i.H.v. 2.946,47 Euro brutto bei der Berechnung des pfändbaren an den Treuhänder abzuführenden Betrags. Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Zahlung von 500 Euro brutto, weil die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD eine Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO darstelle.Das ArbG Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2015 (6 Ca 273/15) abgewiesen. Das LAG München hat die Berufung mit Urteil vom 18.11.2015 (11 Sa 669/15) zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.