Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 02.10.2018 - 5 AZR 376/17
§ 1 KSchG; § 615 BGB; § 209 InsO
I. LeitsätzeWird während des Annahmeverzugs Verdienst erzielt, können die hierfür nötigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer abgezogen werden. Dies gilt nicht für die Kosten einer Qualifizierung, die bei der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit nicht notwendig ist.
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