Autor: Schrader |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 25.10.2018 - 8 AZR 501/14
I. LeitsatzEine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt.
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