Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 20.11.2018 - 1 AZR 189/17
I. LeitsätzeEine streikführende Gewerkschaft darf Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes mit dem Ziel der Teilnahme am Streik ansprechen. Eine solche Ansprache darf auch auf einem firmeneigenen Parkplatz erfolgen.
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