I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Antrag eines Arbeitnehmers auf Herausgabe einer Datenkopie ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er die herauszugebenden E-Mails nicht genau bezeichnet. Die Bezeichnung muss es ermöglichen, im Vollstreckungsverfahren zweifellos zu bestimmen, auf welche E-Mails sich das Urteil bezieht.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2022