III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Revision des Klägers gegen die teilweise Abweisung seiner Klage hat das BAG zurückgewiesen.

In der Begründung ließen die Bundesrichter offen, ob das Recht auf Überlassung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Überlassung von E-Mails umfasst. Sie befanden den Antrag des Klägers als nicht hinreichend bestimmt.

Das BAG befand zunächst, dass der Antrag des Klägers einer konkretisierenden Auslegung zugänglich sei. Danach begehre der Kläger die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mailadresse gesendet wurden oder die ihn namentlich erwähnen. Die Überlassung einer "Kopie" sei zudem so zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Aktenkopie zu überlassen habe.