II. Sachverhalt

Autor: Weyand

Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014, den Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger.

Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor dem ArbG einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro, den die Beklagte an den Kläger auszahlte. Zuvor hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart, wonach dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zusteht. Diesen Betrag zahlte die Beklagte unter Hinweis auf den von ihr bereits beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.

Letzte redaktionelle Änderung: 03.06.2019