III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Mit der Entscheidung bestätigt das BAG das Verhältnis von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich und klärt (erstmals), dass Verstöße gegen das Massenentlassungsverfahren keine Abfindung begründen können: Zur Begründung verweist es darauf, dass der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einerseits und der Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG andererseits nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Vielmehr bestehe zwischen ihnen insoweit Zweckidentität, als sie beide dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dienen; sie könnten deshalb nicht kumulativ verlangt werden.1)