2/1.7 Kein Anspruch auf Mitteilung der privaten Mobilfunknummer

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des LAG Thüringen v. 16.05.2018 - 6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17

§§ 611, 242 BGB

I. LeitsatzAuch zur Absicherung eines Notfalldienstes ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seine private Mobilfunknummer mitzuteilen.

II. SachverhaltBei einem kommunalen Arbeitgeber, einem Gesundheitsamt, gab es einen Notdienst und eine Rufbereitschaft. Das bestehende System wurde dann allerdings von dem Arbeitgeber geändert. Im Zuge dessen verlangte er von seinen Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummern. Er wollte sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen können. Ziel der Umstellung des Rufbereitschaftssystems war es, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer an Werktagen in Notfällen direkt von den Rettungskräften angerufen werden können. Die Auswahl des Angerufenen sollte mittels Zufallsprinzip erfolgen. Zwei Mitarbeiterinnen wehrten sich dagegen und gaben lediglich die privaten Festnetznummern an ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber akzeptierte das allerdings nicht und erteilte Abmahnungen. Dagegen klagten zwei Arbeitnehmerinnen und forderten den Arbeitgeber auf, die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen.