I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

§ 46g ArbGG ist in Schleswig-Holstein zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Ein Rechtsanwalt, der nicht bereit ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und in Empfang zu nehmen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis zu versenden, ist "nicht zur Vertretung bereit" i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO und kann deshalb im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht beigeordnet werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2020