II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger hat - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - vor dem ArbG Lübeck am 02.12.2019 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Beim Arbeitsgericht wurden die Akten dieses Verfahrens ausschließlich elektronisch geführt. In der Klageschrift hat der Prozessbevollmächtigte gebeten, die Korrespondenz mit ihm in Papierform zu führen, da sein beA-Anschluss "systembedingt" derzeit "aufgrund eines Systemfehlers" noch nicht funktionsfähig sei. Gleichzeitig stellte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.

Mit Schreiben vom 09.01.2020 teilte der Kläger selbst mit, er fertige ab jetzt seine Schriftsätze selbst und führe die Korrespondenz mit dem Gericht. Demzufolge sollten Zustellungen an ihn erfolgen. Sein Prozessbevollmächtigter werde ihn aber weiterhin in Terminen zur mündlichen Verhandlung vertreten. Mit weiterem Schreiben vom 02.04.2020 teilte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts mit, er werde weiter durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, dieser fertige die Schriftsätze und vertrete ihn in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der offensichtlich bestehenden Probleme beim ArbG Lübeck bei elektronischer Übersendung von Schriftsätzen wähle er für sich den sicheren Übermittlungsweg per Briefpost.