IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung zeigt eine konsequente Durchsetzung der in Schleswig-Holstein eingeführten Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Übermittlungsweges gem. § 46g ArbGG. Die passive Nutzungspflicht besteht ohnehin bundesweit seit 01.01.2018, so dass die Beiordnung des konkreten Prozessbevollmächtigten allein aufgrund diesbezüglicher Verweigerungshaltung hätte abgelehnt werden können.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2020