II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war seit dem 26.04.2017 bei der Beklagten als Arbeitnehmer für Hausmeistertätigkeiten sowie Gartenarbeiten beschäftigt. Mit Schreiben vom 09.08.2018, dem Kläger zugegangen am 10.08.2018, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin.

Grund dieser Kündigung war der Vortrag des Klägers in einem anderen Prozess gegen die Beklagte. In diesem begehrte der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, Toilettenreinigungstätigkeiten zu verrichten. Hierzu ließ der Kläger in der Klageschrift, die der Beklagten am 03.08.2018 zugestellt wurde, u.a. Folgendes vortragen:

"Der Kläger wurde in der Vergangenheit überhälftig für Toilettenreinigungsarbeiten eingesetzt...".

Dieser Vortrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholte, erwies sich als falsch. Der Kläger hatte nämlich nur in einem von der Beklagten betreuten Objekt die Toiletten reinigen müssen. Auch in diesem Objekt beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers zudem nicht nur auf die Toilettenreinigung, weil er auch andere Sanitärflächen und Nutzflächen reinigen musste. In anderen von der Beklagten betreuten Objekten musste der Kläger überhaupt keine Toiletten reinigen.