III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat das LAG zurückgewiesen.

Bei der Frage der Einhaltung der Zweiwochenfrist gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB im Kontext der ausgesprochenen Kündigung komme es keineswegs darauf an, welcher Inhalt und Sinn dem Schreiben des Klägers vom 06.02.2018 zukomme. Entscheidend sei, was der Kläger gegenüber dem Arbeitsgericht vortragen ließ, um eine für ihn günstige Entscheidung des Gerichts zu erlangen. Dies zeige sich bereits durch das Wort "Prozessbetrug". Danach komme es allein darauf an, was der Kläger gegenüber dem Gericht vorbringen ließ, nämlich eine überhälftige Toilettenreinigungstätigkeit. Diese Angabe entspreche nicht der Wahrheit. Der Sachvortrag "Der Kläger wurde in der Vergangenheit überhälftig für Toilettenreinigungstätigkeiten eingesetzt ..." lege nahe, dass der Kläger in der Vergangenheit überhälftig Toilettenreinigungstätigkeiten tatsächlich habe erbringen müssen. Den Wahrheitsgehalt einer solchen Aussage habe der Kläger aber in keiner Weise belegt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bewusst wahrheitswidrig vorgetragen habe, weil er befürchtet habe, mit einem wahrheitsgemäßen Vortrag den Prozess nicht gewinnen zu können.