5/3.3.6 Betriebsänderung (Interessenausgleich)

Autor: Kreutzfeldt

Der Wert der Realisierung des Verhandlungsanspruchs erfolgt ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen (Streitwertkatalog II.1.1).

Die Wertbemessung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit dem der Betriebsrat dem Arbeitgeber untersagen lassen will, vor Durchführung von Verhandlungen zum Zweck eines Interessenausgleichs gem. § 111 BetrVG die zur Betriebsstilllegung beabsichtigten Kündigungen auszusprechen, soll nach der Streitwertkommission unter Berücksichtigung der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nach der unter Teil 5/3.3.3 dargestellten Staffelung erfolgen (Streitwertkatalog II.1.2). Ähnlich, wenn auch unter Heranziehung der Staffelung nach § 17 KSchG, hatten schon zuvor LAGs den Gegenstandswert bestimmt.36)