Autor: Kreutzfeldt |
Der Streit um die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG wird regelmäßig mit dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 RVG i.H.v. 5.000 Euro festgesetzt.8) Abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Erhöhung oder Reduzierung erfolgen. So soll der Hilfswert bei einer dreitägigen Klausurtagung auf 3.000 Euro reduziert werden.9) Macht der Betriebsrat die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG geltend, und beantragt er im selben Verfahren, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten zu tragen hat, ist gem. §
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