Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber, auch wenn eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit - sei es in Form eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Abrede - gegeben ist und deren Voraussetzungen vorliegen, Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.
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