6/13.3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber, auch wenn eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit - sei es in Form eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Abrede - gegeben ist und deren Voraussetzungen vorliegen, Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.