Autor: Wertheimer |
Das Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit ausübt, ist grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch mit den üblichen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. Der Arbeitnehmer hat z.B. einen Urlaubsanspruch,1) kann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall2) oder ein Zeugnis beanspruchen, auch greift der Mutterschutz für weibliche Beschäftigte.3) Es gelten gemeinhin die Bestimmungen und Grundsätze des Arbeitsrechts.
Wird die Nebentätigkeit in Teilzeitbeschäftigung erbracht, greift der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandeln, es sei denn, dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG legt die Gleichbehandlung bzgl. Arbeitsentgelt und anderen teilbaren geldwerten Leistungen dabei ausdrücklich fest.
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