Autor: Wertheimer |
Tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten betreffen Arbeitsbedingungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 GG. Sie können deshalb grundsätzlich Gegenstand von Tarifnormen sein.1)
Als Normsetzer sind die Tarifvertragsparteien unmittelbar an das Grundgesetz gebunden. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags müssen sich damit im Rahmen der Grundrechte halten. Ebenso wie ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot muss ein tarifliches die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG respektieren. Für ein tarifliches Nebentätigkeitsverbot gelten letztlich die gleichen Grenzen wie für ein individualvertraglich vereinbartes. In einem Tarifvertrag darf demnach kein generelles Nebentätigkeitsverbot bestimmt sein, ohne dass hierfür ein in der Arbeitsleistung oder im Arbeitsverhältnis selbst liegender Grund vorhanden ist.
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