Autor: Wertheimer |
Enthält der Arbeitsvertrag keine Einschränkung einer Nebentätigkeit, steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, ohne Benachrichtigung des Arbeitgebers, insbesondere ohne von diesem eine Genehmigung einzuholen, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, d.h. seine Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit zu verwenden.
Die Vertragsfreiheit gestattet grundsätzlich eine Vereinbarung von Nebentätigkeitsverboten, d.h. das Recht, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, kann individualvertraglich eingeschränkt oder aufgehoben werden, ohne dass damit per se ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers vorliegt.1) Formularmäßige Einschränkungen von Nebentätigkeiten unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.2)
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