Autor: Sadtler |
Kommt der Arbeitgeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, können ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts Verzugszinsen auf das Bruttoentgelt gefordert werden (§ 286 BGB).14)
Der Zinssatz beträgt gem. § 288 Abs. 1 BGB mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Dieser Basiszinssatz wird jeweils zum 01.01. und zum 01.07. angepasst. Derzeit (Mai 2021) beträgt dieser Zinssatz -0,88 %, ihm sind die fünf Prozentpunkte des § 288 Abs. 1 BGB hinzuzufügen. Der Verzugs- und Rechtshängigkeitszins beläuft sich derzeit also auf 4,12 %.
14) | Vgl. BAG, Beschl. v. 07.03.2001 - |
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