Autor: Sadtler |
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, die Vergütung zu zahlen, nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.
Für Lohnzahlungsklagen sind immer die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). Sie entscheiden auch über die Zulässigkeit und den Umfang der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.1) Nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien darüber streiten, ob und in welcher Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, ist die Zuständigkeit der Finanz- bzw. der Sozialgerichte gegeben.2)
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