6/3.10.2 Klageinhalt

Autor: Sadtler

Klageart

Der Vergütungsanspruch ist im Regelfall durch eine Leistungsklage geltend zu machen; er muss dabei im Detail beziffert werden.

Bruttoklage

Die Leistungsklage ist grundsätzlich auf das Bruttoentgelt zu richten,5) ebenso die Zwangsvollstreckung.6) Lassen sich die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge beziffern, kann auch eine Nettoklage erhoben werden;7) zur schlüssigen Begründung einer Nettoklage hat der Arbeitnehmer die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts maßgeblichen Besteuerungsmerkmale darzulegen.8) Sind bereits Teilbeträge auf den Bruttobetrag erbracht worden, muss die Klage auf das Bruttoentgelt abzüglich der bereits geleisteten Nettobeträge lauten.9)

Zusammensetzung