Autor: Sadtler |
Der Vergütungsanspruch kann i.d.R. nur für die Vergangenheit eingefordert werden. §§ 257 ff. ZPO gestatten es dem Arbeitnehmer allerdings, auch erst künftig fällig werdende Leistungen einzuklagen, d.h. einen vollstreckbaren "Titel für die Zukunft" zu erstreiten.10) Das gilt auch für Leistungen, die von einer Gegenleistung abhängig sind, also insbesondere für künftiges Arbeitsentgelt.11)
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