7/3.4.6.1 Voraussetzungen

Autor: Sadtler

Voraussetzungen für die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG sind

eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG,

eine Kündigung aufgrund der Betriebsänderung,

ein dem Schriftformerfordernis genügender Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1 BetrVG)

die namentliche Bezeichnung des zu kündigenden Arbeitnehmers im Interessenausgleich.

Betriebsänderung

§ 1 Abs. 5 KSchG verlangt eine Kündigung "aufgrund einer Betriebsänderung". Eine nur geplante und u.U. nicht mehr durchgeführte Maßnahme oder eine reduzierte Maßnahme, die die Anforderungen des § 111 BetrVG nicht (mehr) erfüllt, genügt nicht. Darüber hinaus gilt § 1 Abs. 5 KSchG nicht bei einem freiwilligen Interessenausgleich außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 111, 112 BetrVG sowie in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).3)