Autor: Sadtler |
Voraussetzungen für die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG sind
eine Kündigung aufgrund der Betriebsänderung, |
ein dem Schriftformerfordernis genügender Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1 BetrVG) |
die namentliche Bezeichnung des zu kündigenden Arbeitnehmers im Interessenausgleich. |
§ 1 Abs. 5 KSchG verlangt eine Kündigung "aufgrund einer Betriebsänderung". Eine nur geplante und u.U. nicht mehr durchgeführte Maßnahme oder eine reduzierte Maßnahme, die die Anforderungen des § 111 BetrVG nicht (mehr) erfüllt, genügt nicht. Darüber hinaus gilt § 1 Abs. 5 KSchG nicht bei einem freiwilligen Interessenausgleich außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 111, 112 BetrVG sowie in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).3)
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