Autor: Sadtler |
Rechtsfolgen eines Interessenausgleichs mit Namensliste sind die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs bei der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit (§ 1 Abs. 5 KSchG).
Die gesetzliche Vermutung(§ 292 ZPO) für das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse erstreckt sich nicht nur auf betriebsbezogene Aspekte, sondern auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit;17) sie führt zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich (nur) der Betriebsbezogenheit der Kündigung.18)
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