7/3.4.7.1 Voraussetzungen

Autor: Sadtler

Voraussetzungen nach § 1a Abs. 1 KSchG sind:

1.

eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG,

2.

die Bezeichnung der Kündigung als betriebsbedingt im Kündigungsschreiben,

3.

der Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, und

4.

das Unterlassen der Feststellungsklage des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Klagefrist.

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

Erste Voraussetzung ist eine ordentliche Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Dadurch sind personen- und verhaltensbedingte Gründe aus der Sphäre des Arbeitnehmers, Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG sowie außerordentliche Kündigungenausgenommen.2) Etwas anderes soll nach umstrittener Auffassung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen bei außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen mit sozialer Auslauffrist von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern gelten.3) § 1a KSchG ist auch bei betriebsbedingten Änderungskündigungen anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.4)