Autor: Sadtler |
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 SGB III droht dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist i.d.R. nicht.24) § 158 SGB III kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, weil die Abfindung nach § 1a KSchG nicht als Entlassungsentschädigung in diesem Sinne angesehen wird.25)
Die steuerrechtliche Behandlung der Abfindung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu beachten ist, dass Abfindungen nicht (mehr) nach § 3 EStG, sondern nur noch über die die Steuerprogression mindernde Fünftelregelung der §§ 24, 34 EStG begünstigt sind.
24) | Vgl. |
25) | Vgl. |
1) | Vgl. BAG, Urt. v. 19.07.2016 - 2 AZR 536/15, NZA 2017, |
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