Autor: Sadtler |
Sind die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung; erst dann ist der Anspruch entstanden und fällig sowie vererblich. Endet das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt, gelangt der Anspruch nicht mehr zur Entstehung.18)
Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Der Monatsverdienst wird durch § 10 KSchG bestimmt: Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Entscheidend sind das Bruttomonatsgehalt sowie sämtliche Zulagen und Sonderleistungen mit Entgeltcharakter, nicht aber Aufwendungsersatz und Vergütungen für unregelmäßige Überstunden.19) Für längere Zeiträume berechnete Leistungen müssen auf den maßgebenden Monat heruntergebrochen werden.20)
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