8/9.5.1.1 Kündigung gegenüber minderjährigen Auszubildenden

Autor: Lakies

Ist der Auszubildende zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung minderjährig, dann ist die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu erklären (§ 131 BGB). Eine nur gegenüber dem Minderjährigen erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam.1)

Obwohl grundsätzlich das Kind durch die Eltern gemeinschaftlich vertreten wird, genügt der Zugang der Kündigung bei einem Elternteil (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sind auch die Kündigungsgründe gem. § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich mitzuteilen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Es reicht nicht aus, wenn nur dem Minderjährigen selbst die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden.2)

1)

BAG, Urt. v. 08.12.2011 - 6 AZR 354/10, NZA 2012, 495.

2)