8/9.5.1.2 Beachtung sonstiger Kündigungsschutznormen

Autor: Lakies

Der Ausbildende hat bei der Kündigung des Auszubildenden, auch während der Probezeit, neben den Bestimmungen des BBiG alle sonstigen Kündigungsregelungen in anderen Gesetzen zu beachten. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung zu hören (§ 102 BetrVG; siehe Teil 7/5). Zu beachten sind ferner die besonderen Kündigungsschutzvorschriften zugunsten von (werdenden) Müttern während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 MuSchG; siehe Teil 7/8.4) und für Auszubildende, die in Elternzeit sind (§ 18 BEEG; siehe Teil 7/8.3).

Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen auch die in § 15 KSchG genannten Mandatsträger, d.h. insbesondere . Sonderregelungen gelten auch zugunsten von (§§ ff. ; siehe Teil ), wobei dieser Schutz erst eingreift, wenn das Vertragsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ Abs. Nr. 1 ).