8/9.5.1.3 Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Autor: Lakies

Die Kündigung während und nach der Probezeit ist in § 22 BBiG ausdrücklich gesetzlich geregelt, nicht dagegen die Kündigung vor Beginn der Berufsausbildung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bereits vor Ausbildungsbeginn das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Beachtung einer Kündigungsfrist (wie während der Probezeit) gekündigt werden kann.3) Die Kündigung muss aber unter Beachtung der Schriftform erklärt werden.

Eine Ausnahme von dieser Kündigungsbefugnis besteht nur dann, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich eine abweichende Regelung vereinbart haben oder sich eine solche aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergibt, z.B. bei Vereinbarung oder dem ersichtlichen gemeinsamen Interesse, die Ausbildung jedenfalls für einen Teil der Probezeit tatsächlich durchzuführen.4)

3)