8/9.8.2 Schuldhaftes Handeln

Autor: Lakies

Der andere Vertragsteil muss den Grund für die Auflösung zu vertreten haben. Der "andere" Vertragsteil ist der Anspruchsgegner, der die Lösung vom Ausbildungsverhältnis rechtlich zu vertreten, d.h. verschuldet hat. Zu "vertreten" ist vorsätzliches und fahrlässiges Handeln gem. §§ 276, 278 BGB. Der Ausbildende hat eigenes wie auch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, z.B. des Ausbilders, zu vertreten.

Nicht entscheidend ist, welcher Vertragsteil sich im Ergebnis vom Ausbildungsverhältnis gelöst hat (z.B. durch Kündigung), sondern wer den Grund für die vorzeitige Vertragslösung gesetzt hat. Kündigt der Auszubildende rechtmäßig, kann der Ausbildende ersatzpflichtig sein, wenn er sich vertragswidrig verhalten hat. Umgekehrt kann der Auszubildende ersatzpflichtig sein, wenn der Ausbildende rechtmäßig wegen einer Vertragsverletzung des Auszubildenden gekündigt hat.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.01.2022