8/9.8.3 Fristgerechte Geltendmachung

Autor: Lakies

§ 23 Abs. 2 BBiG regelt eine besondere Ausschlussfrist. Danach erlischt der Schadensersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Bei der Geltendmachung ist die Höhe der Forderung, soweit wie möglich, wenigstens annähernd anzugeben.7)

Maßgebend für den Beginn der Ausschlussfrist ist das vertragsgemäße rechtliche Ende des Ausbildungsverhältnisses.8) Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach "Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses" geltend gemacht wird.

Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist in § 21 BBiG geregelt. Es endet gem. § 21 Abs. 1 BBiG i.d.R. (erst) mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. § 23 Abs. 2 BBiG enthält keinen eigenständigen, von § 21 BBiG abweichenden Begriff der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Zudem differenziert § 23 BBiG ausdrücklich zwischen dem "Lösen" vom Berufsausbildungsverhältnis in § 23 Abs. 1 BBiG und der "Beendigung" in § 23 Abs. 2 BBiG. Deshalb knüpft die Ausschlussfrist nach ihrem Wortlaut weder an die vorzeitige tatsächliche Beendigung der Ausbildung noch an die vorzeitige rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an.