Autor: Lakies |
Das Gesetz verlangt, dass das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig "gelöst" wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Das ist weit zu verstehen und erfasst jeden Fall der tatsächlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor dem regulären Ende. Eine Kündigung oder eine sonstige Willenserklärung ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es allein auf das faktische Lösen vom Ausbildungsverhältnis an.5)
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