9/12.2 Beschlussverfahren

Autor: Metz

Wird der Betriebsrat bei der Einführung oder bei der Änderung von Versorgungsordnungen bzw. bei der Verwaltung von Pensions- und Unterstützungskassen übergangen, kann er seine Rechte vor den örtlich zuständigen Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG geltend machen. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber die zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt hat, so führt dies zur Unwirksamkeit der vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der bAV.13)

Zudem hat der Betriebsrat das Recht, Versorgungsordnungen, selbst wenn sie von ihm mit geschaffen wurden, hinsichtlich des Inhalts durch die Arbeitsgerichte überprüfen zu lassen. Die Situation entsteht häufig dadurch, dass diejenigen Betriebsratsmitglieder, die der nachteiligen Abänderung einer Versorgungsordnung nicht zugestimmt haben, eine abschließende Klärung bewirken möchten.14)