9/12.3 Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Neuordnung der bAV

Autor: Metz

Die bAV gilt als interdisziplinäres Fachgebiet der Rechts- und Finanzwissenschaft. Zur Durchführung der Mitbestimmung des Betriebsrats benötigt dieser daher Spezialkenntnisse. Deshalb hat er das Recht, einen Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG anzufordern. Dieser unterstützt dann den Betriebsrat bei den Verhandlungen mit den Arbeitgeber u.U. anlässlich der Neuordnung einer bestehenden Versorgungsordnung Dazu hat der Betriebsrat einen Beschluss zu fassen. Es empfiehlt sich folgender Wortlaut für das Protokoll:

Beispiel

Niederschrift über die Sitzung des Betriebsrats vom …

I. Nach der Begrüßung wird festgestellt, dass zur Betriebsratsversammlung alle Betriebsratsmitglieder erschienen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Ladung rechtzeitig erfolgt und allen Teilnehmern eine Tagesordnung zugegangen ist.

III. Einziger Tagungsordnungspunkt war die Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG für die unklaren Fragen der bAV hinsichtlich der Anwartschaften der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und die Beauftragung von Rechtsanwalt/Rechtsanwältin … zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme sowie der fachlichen Unterstützung bei den Verhandlungen.