9/12.1 Zuständigkeit für Anwärter und Rentner

Autor: Metz

Umstritten ist die Frage, ob der Betriebsrat Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber mit nachteiliger Wirkung für die Rentner abschließen darf oder aber er auch Rentner gegenüber dem Arbeitgeber vertreten darf, deren Renten gem. § 16 BetrAVG anzupassen sind. Dazu hat das BAG klar entschieden, dass der Betriebsrat keine Legitimation hat, für Betriebsrentner tätig zu werden.9)

Er hat auch keine Legitimation, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, die für die Betriebsrentner negativ sind.10)

Ferner kann der Betriebsrat nicht erwirken, dass der Arbeitgeber eine bAV einführt. Bei der Entscheidung über den Dotierungsrahmen ist der Arbeitgeber frei. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beginnt erst dann, wenn es um die Verteilung der vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Dotierung geht. Verteilt werden die vom Arbeitgeber bereitgestellten Gelder im Rahmen von Versorgungsordnungen bzw. Leistungsplänen von Unterstützungskassen und Pensionskassen. Gleiches gilt für die Schließung von Versorgungswerken für die Zukunft. Dabei hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.11)